Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
10.10.1. Einführung
Jedem Gesellschafter kommt das Recht zu, fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse anzufechten, die
nach gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen als nicht zu Stande gekommen anzusehen sind (nichtiger Beschluss);