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10.9. Nach der Generalversammlung

Fritz2. AuflDezember 2016

 

Generalversammlungsbeschlüsse sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine datierte Niederschrift aufzunehmen. Die Wirksamkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist jedoch nicht vom Vorhandensein einer Niederschrift abhängig. Ein Generalversammlungsprotokoll (zusätzlich oder an Stelle der nach der Beschlussfassung zu erstellenden Niederschrift) wird jedoch üblicherweise erstellt und am Ende der Generalversammlung von den Gesellschaftern oder zumindest dem Vorsitzenden der Generalversammlung unterfertigt. Niederschriften über Beschlüsse der Generalversammlungen sowie die auf schriftlichem Wege gefassten Beschlüsse der Gesellschafter sind von den Geschäftsführern geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen (§ 40 Abs 1).

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