§ 31 VStG regelt die Verjährung von Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsstrafverfahren und kennt hierbei drei Arten (Verfolgungsverjährung [Abs 1], Strafbarkeitsverjährung [Abs 2], Vollstreckungsverjährung [Abs 3]), welche in diesem Briefing näher betrachtet werden.