Die Zuständigkeit befugt Verwaltungsbehörden zu administrativem Handeln und beschränkt gleichzeitig auch den Wirkungsbereich einzelner Behörden. Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit von Behörden in Verwaltungsstrafverfahren findet sich in §§ 26 ff VStG. Die sachliche Zuständigkeit ist in § 26 VStG geregelt und legt subsidiär zu den Verwaltungsvorschriften die Bezirksverwaltungsbehörde als sachlich zuständige Behörde fest. Die §§ 27 bis 29a VStG bestimmen die örtliche Zuständigkeit, wobei der grundsätzliche Anknüpfungspunkt gem § 27 Abs 1 VStG der Tatort ist.