Das Verwaltungsstrafrecht ist vom (Justiz-)Strafrecht abzugrenzen. Es weist einige Besonderheiten auf und kann insb durch die Zuständigkeiten der Gerichte bzw Verwaltungsbehörden vom Justizstrafrecht unterschieden werden.
Im Mittelpunkt des Verwaltungsstrafrechts stehen die Verwaltungsübertretungen. Der Begriff ist nicht legaldefiniert, kann aber aus verschiedenen Bestimmungen des VStG abgeleitet werden.