Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung von Straferkenntnissen und Strafverfügungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) durch die Vollstreckungsbehörde (§ 1 VVG). Die Bestimmungen zur Strafvollstreckung in §§ 53–54d VStG gehen jedoch den Regelungen des VVG als leges speciales vor.