Die §§ 45 ff AVG regeln das Beweisverfahren in Verwaltungssachen und dienen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Aufzählung der Beweisarten in den §§ 47 ff AVG ist demonstrativ, da aufgrund der Unbeschränktheit der Beweismittel alles, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet ist, herangezogen werden kann.