Gegen ein Straferkenntnis kann eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Die §§ 37 ff VwGVG modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen zur Bescheidbeschwerde. Aufgrund der Anwendbarkeit des Art 6 EMRK im Verwaltungsstrafverfahren sind auch dessen Garantien zu beachten, was sich insb auf die mündliche Verhandlung und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auswirkt.