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Feststellungsverfahren

VerwaltungsrechtUmweltrechtAltenburgerApril 2025

Im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Die UVP-Pflicht ist zu bejahen, wenn sich im Feststellungsverfahren ergibt, dass durch das (Änderungs-)Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. 

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