Der Umfang der potentiellen Parteistellungen im UVP-G ist abhängig von Art und Stadium des Verfahrens. Relevant sind die Detailregeln von § 3 Abs 7, §§ 19, 20 und 24f Abs 8 UVP-G. Der Umfang der Parteien ist weit größer als in anderen Anlagenverfahren. So haben neben Umweltorganisationen und Umweltanwälten insb auch Bürgerinitiativen Parteistellung, die sich nur im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens rechtswirksam formieren, dann aber umfassende Parteienrechte wahrnehmen können.