Der 3. Abschnitt des UVP-G enthält Sonderbestimmungen für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken. Die Besonderheit der UVP nach dem 3. Abschnitt liegt insb darin, dass das Verfahren durch Teilkonzentration auf zwei Behörden, nämlich Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK; aktuell: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur [BMIMI]) und Landesregierung (LReg), aufgeteilt ist.