Im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Die UVP-Pflicht ist zu bejahen, wenn sich im Feststellungsverfahren ergibt, dass durch das (Änderungs-)Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.