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Behörden der UVP

VerwaltungsrechtUmweltrechtAltenburgerMai 2025

Das UVP-G verwirklicht, zumindest im 2. Abschnitt, das Prinzip des One-Stop-Shops und damit einhergehend die genehmigungsrechtliche Vollkonzentration. Eine Behörde, konkret die Landesregierung des Bundeslands, in dem das Vorhaben zu liegen kommt, ist für sämtliche Genehmigungen zuständig. 

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