Das UVP-G verwirklicht, zumindest im 2. Abschnitt, das Prinzip des One-Stop-Shops und damit einhergehend die genehmigungsrechtliche Vollkonzentration. Eine Behörde, konkret die Landesregierung des Bundeslands, in dem das Vorhaben zu liegen kommt, ist für sämtliche Genehmigungen zuständig.