Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (18. Lfg 2014) Zuständigkeit zum Strafvollzug Rz 66
Die Zuständigkeit zum Strafvollzug richtet sich entsprechend der Generalklausel im § 175 Abs 1 FinStrG nach dem Strafvollzugsgesetz. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Strafvollzugsanstalten und Gefangenenhäusern bei den Landesgerichten.