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Zuständigkeit zum Strafvollzug

Fellner18. LfgMärz 2014

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Die Zuständigkeit zum Strafvollzug richtet sich entsprechend der Generalklausel im § 175 Abs 1 FinStrG nach dem Strafvollzugsgesetz. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Strafvollzugsanstalten und Gefangenenhäusern bei den Landesgerichten.

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