Nach § 175 Abs 1 FinStrG idF des Art III des Bundesgesetzes BGBl I 2000/138 sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen anzuwenden, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt (vgl VfGH vom 11. Oktober 2012, B 1070/11).Im Schlussteil des § 175 Abs 1 FinStrG werden von denjenigen Bestimmungen des StVG, die für den Strafvollzug in Geltung bleiben, ausdrückliche Ausnahmen gemacht.