Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (19. Lfg 2015) Rechtsnachfolge Rz 1414
Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Finanzstrafverfahrens ist zu unterscheiden, ob es sich beim Beschuldigten um eine natürliche Person oder um einen belangten Verband (vgl § 28a FinStrG) handelt.