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Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 FinStrG) (Fellner)

Fellner19. LfgJänner 2015

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Bei der Verwertung verfallener Gegenstände ist sinngemäß nach den Bestimmungen der AbgEO vorzugehen (siehe dazu die vorhergehende Rz 10).

In der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975 ist zu § 174 FinStrG ausgeführt (1130 BlgNR 13. GP ):

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