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Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen, Wertersätze und Zwangs- und Ordnungsstrafen (§ 172 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen, Wertersätzen, Zwangs- und Ordnungsstrafen obliegt nach § 172 Abs 1 FinStrG den Finanzstrafbehörden.

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