Da nach § 17 Abs 6 FinStrG für verfallen erklärte Gegenstände mit der Rechtskraft des Erkenntnisses bzw der Rechtsmittelentscheidung in das Eigentum des Bundes übergehen, sind verfallene Gegenstände spätestens in diesem Zeitpunkt in den Gewahrsam der Behörde zu bringen, falls sie sich nicht ohnehin schon dort befinden.