Während im Abgabenrecht zufolge § 254 BAO die Fälligkeit einer Abgabe vom Eintritt der Rechtskraft des Abgabenbescheides unabhängig ist, ist hier im § 171 Abs 1 FinStrG der Grundsatz aufgestellt, dass der Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe oder des Wertersatzes von der Rechtskraft der Entscheidung (des Erkenntnisses, der Rechtsmittelentscheidung, der Strafverfügung oder des Bescheides über den Wertersatz) bedingt ist.