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Gesetzestext § 218 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

Zu den §§ 281 und 283

 

§ 218. Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.

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