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Kommentierung zu § 217 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Nach § 270 Abs 1 StPO idFd BGBl I 2007/93 muss jedes Urteil binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden.

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