Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Kommentierung zu § 217 FinStrG Rz 11
Nach § 270 Abs 1 StPO idFd BGBl I 2007/93 muss jedes Urteil binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden.