§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen, wenn die Person des gesetzlichen Vertreters und ihr Aufenthalt bekannt und dieser im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.