§ 181. (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere familienrechtlicher oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Art erreicht werden kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.