§ 183. Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.
§ 183. Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.