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Gesetzestext § 183 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

§ 183. Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

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