Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen gemäß § 42 Abs 1 VwGG idF BGBl I 2013/33, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.