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Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Fellner17. LfgJänner 2014

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Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen.

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