Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Rz 99
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen.