vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Fellner17. LfgJänner 2014

9
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!