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Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Fellner17. LfgJänner 2014

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Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen gemäß § 42 Abs 1 VwGG idF BGBl I 2013/33, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

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