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Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach Art 144 Abs 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

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