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Beschwerde an Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

Fellner6. LfgApril 2006

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Aus den Art 129 bis 136 B-VG ergibt sich der Grundsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit a posteriori (VwGH vom 18. Februar 1982, 82/16/0007).

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG idFd ab 1. Jänner 1991 geltenden B-VG-Novelle 1988, BGBl 685, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

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