§ 77. (1) Für Amtshandlungen (siehe Rz 1) der Behörden (siehe Rz 2) außerhalb des Amtes (siehe Rz 3) können (siehe Rz 4) Kommissionsgebühren (siehe Rz 5) eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung (siehe Rz 6) zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 7, 8) .