§ 76. (1) Erwachsen (siehe Rz 1) der Behörde bei einer Amtshandlung (siehe Rz 2) Barauslagen (siehe Rz 3), so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen (siehe Rz 4) sind, die Partei (siehe Rz 5) aufzukommen (siehe Rz 6), die den verfahrenseinleitenden Antrag (siehe Rz 7) gestellt (siehe Rz 8) hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen (siehe Rz 9) . Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a (siehe Rz 10) erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Seite 945

