§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten (siehe Rz 1, 2) für die Tätigkeit der Behörden (siehe Rz 3) im Verwaltungsverfahren (siehe Rz 4) von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen (siehe Rz 5), unter welchem Titel immer (siehe Rz 6), ist unzulässig (siehe Rz 7, 8) .

