§ 78. (1) Den Parteien (siehe Rz 1-3) können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (siehe Rz 4) (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen (siehe Rz 5) oder sons<i>Larcher</i> in <i>Altenburger/Wessely</i> (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 78 AVG, Seite 957 Seite 957
tige wesentlich in ihrem Privatinteresse (siehe Rz 6) liegende Amtshandlungen (siehe Rz 7) der Behörden Bundesverwaltungsabgaben (siehe Rz 8) auferlegt (siehe Rz 9) werden (siehe Rz 10, 11), sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz (siehe Rz 12) festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger (siehe Rz 13) zur Vollziehung der Gesetze (siehe Rz 14) berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet (siehe Rz 9) . Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.