§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben (siehe Rz 1) befreit (siehe Rz 2) sind
die Erteilung von Rechtsbelehrungen (siehe Rz 3) und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen (siehe Rz 4),die Bestimmung der Gebühren der Zeugen (siehe Rz 5), Beteiligten (siehe Rz 6), nichtamtlichen Sachverständigen (siehe Rz 7) und nichtamtlichen Dolmetscher (siehe Rz 8) und
