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§ 6 BAK-G (Pühringer)

Pühringer3. AuflJänner 2024

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen 1)

 

(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 22) haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen3) unaufschiebbare Ermittlungshandlungen4), etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.5)

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