Meldestelle
(1) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen1), die vom Anfangsverdacht2) einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO3) unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht)4).