Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen 1)
(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 22) haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen3) unaufschiebbare Ermittlungshandlungen4), etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.5)