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§ 7 BAK-G (Pühringer)

Pühringer3. AuflJänner 2024

Weisungen

 

Weisungen1) an das Bundesamt2) zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen3); Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln.4) Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.5)

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