Rechtsschutzkommission
(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes1) im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz2) wird beim Bundesminister für Inneres3) eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG4) und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.5)