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§ 9 BAK-G (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Aufgaben und Rechte der Rechtsschutzkommission

 

(1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten,1) nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen2) gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz3) nach zu gehen4), soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.5)

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