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§ 4a BAK-G (Entacher-Prunner)

Entacher-Prunner3. AuflJänner 2024

Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

 

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 51) sowie die Bearbeitung von Meldungen nach § 5 Abs. 3 letzter Satz2) obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe3) (§ 2 Abs. 10). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen4) sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise5) (§ 2 Abs. 12) zu führen.

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