Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 51) sowie die Bearbeitung von Meldungen nach § 5 Abs. 3 letzter Satz2) obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe3) (§ 2 Abs. 10). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen4) sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise5) (§ 2 Abs. 12) zu führen.