§ 6. (1) Die Behörde (siehe Rz 1) hat ihre sachliche (siehe Rz 2) und örtliche (siehe Rz 3) Zuständigkeit (siehe Rz 4) von Amts wegen (siehe Rz 5) wahrzunehmen (siehe Rz 6) ; langen bei ihr Anbringen (siehe Rz 7) ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig (siehe Rz 8) ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub (siehe Rz 9) auf Gefahr des Einschreiters (siehe Rz 10) an die zuständige Stelle weiterzuleiten (siehe Rz 11) oder den Einschreiter an diese zu weisen (siehe Rz 12) . (siehe Rz 13)

