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§ 5 AVG (Jantschgi)

Jantschgi1. AuflOktober 2022

§ 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite (siehe Rz 1, 2) zwischen Behörden (siehe Rz 3) entscheidet (siehe Rz 4–6) die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde (siehe Rz 7) . (siehe Rz 8)

(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.

IdF BGBl 1991/51.

Seite 19

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