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§ 7 AVG (Jantschgi)

Jantschgi1. AuflOktober 2022

§ 7. (1) Verwaltungsorgane (siehe Rz 2) haben sich der Ausübung ihres Amtes (siehe Rz 3) zu enthalten (siehe Rz 4) und ihre Vertretung zu veranlassen (siehe Rz 5) :

in Sachen, an denen sie selbst (siehe Rz 6), einer ihrer Angehörigen (§ 36a) (siehe Rz 7) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person (siehe Rz 8) beteiligt sind;

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