2. Abschnitt
Sonstige Abänderung von Bescheiden
§ 68. (1) (siehe Rz 1–17, 145–147) Anbringen (siehe Rz 19, 20) von Beteiligten (siehe Rz 21), die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides (siehe Rz 23–38) begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (siehe Rz 22), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (siehe Rz 39–44)

