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§ 67 AVG (Warum)

Warum1. AuflOktober 2022

§ 67. Der III. Teil (siehe Rz 1) gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch (siehe Rz 2) auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben (siehe Rz 3, 4) wird.

IdF BGBl 1991/51.

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