(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
zum Grundvermögen gehören würde odereinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.