vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten. (BGBl 1971/172)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte