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§ 60 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

zum Grundvermögen gehören würde odereinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

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